Tippgeber- / Kooperationsvereinbarung
Umsetzung barrierefreier Wohnlösungen
Stand:24.02.2025
§1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Der Tippgeber kann dem Auftragnehmer Hinweise auf Personen geben, die Interesse an barrierefreien Wohnlösungen, insbesondere Treppenliftanlagen, haben.
(2) Der Tippgeber erbringt ausschließlich eine Hinweisgabe. Er führt keine Beratung, Vermittlung, Vertragsverhandlung oder Verkaufsleistung durch.
§2 Vergütung
(1) Für einen Hinweis erhält der Tippgeber eine einmalige Vergütung in Höhe von 500 € pro montierter Anlage, sofern:
a. ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Endkunden zustande kommt,
b. die Anlage vollständig montiert ist und
c. die Abschlussrechnung vollständig beglichen wurde.
(2) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur, wenn der Hinweis über das bereitgestellte Weiterleitungsformular erfolgt ist.
(3) Ein Rechtsanspruch auf zukünftige Vergütungen besteht nicht.
§3 Keine Arbeits- oder Handelsvertreterbeziehung
(1) Der Tippgeber handelt eigenverantwortlich undist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter des Auftragnehmers.
(2) Es besteht keine Verpflichtung zur Tätigkeit,keine Mindestanzahl von Hinweisen und keine Weisungsgebundenheit.
§4 Steuerliche Verantwortung
(1) Die Vergütung stellt einkommensteuerpflichtigeEinnahmen dar, sofern gesetzlich nichts anderes gilt.
(2) Die steuerliche Erklärung sowie etwaigesozialversicherungsrechtliche Pflichten obliegen ausschließlich dem Tippgeber.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet,Steuern oder Sozialabgaben abzuführen oder steuerliche Prüfungen vorzunehmen.
§5 Datenschutz und Einwilligung
Der Tippgeber stellt sicher, dass die weitergeleitete Person ausdrücklich in die Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer eingewilligt hat.
§6 Vertragsschluss
Diese Vereinbarung kommt zustande, indem der Tippgeber im Weiterleitungsformular die Zustimmung zu diesen Bedingungen erklärt.
§7 Ausschluss von Eigenwerbung
(1) Der Tippgeber darf sich selbst nicht als Interessenten benennen. Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn Tippgeber und Interessent (Endkunde) dieselbe Person sind.
(2) Eine Vergütung wird ebenfalls nicht gewährt, wenn dem Auftragnehmer der benannte Interessent zum Zeitpunkt des Eingangs des Hinweises bereits bekannt war, unabhängig davon, auf welchem Weg dieser Kontakt zustande gekommen ist.
(3) Ein Verstoß gegen Absatz (1) oder (2) berechtigt den Auftragnehmer, eine bereits ausgezahlte Vergütung zurückzufordern.