Allgemeine Bedingungen für Herstellung und Lieferung von Aufzügen

Stand: 07.2022

 

Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für Angebote und Aufträge über die Lieferung von Aufzugsanlagen. Sie werden Vertragsbestandteil; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Bestandteile eines Auftrages werden in folgender Reihenfolge:

  1. Das Angebot des Unternehmers LIPPE Lift GmbH
  2. Die derzeit gültigen
  3. Die Anlagezeichnung und die Schaltpläne des

I. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Ein Vertragsabschluss kommt nicht bereits durch die Annahme unseres Angebotes zustande. Unser Angebot stellt lediglich eine Aufforderung an den Besteller dar, ein Angebot auf Abschluss des Vertrages (die Bestellung) abzugeben. Die dem Angebot beigefügten technischen Unterlagen z.B. Abbildungen, Zeichnungen u.a.., sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen, Kraftbedarf, Betriebskosten u.ä. sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden
  2. Ausführliche Projektzeichnungen (Baupläne, Schaltschemen etc.) werden nur dann kostenlos ausgeführt, wenn der Vertragrechtswirksam zustande
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentums- und Urheberrechte Sie dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Ist die Bestellung als rechtlich verbindliches Angebot zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 4 Wochen
  5. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Unternehmer nach Eingang der Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt

II. Liefer- und Leistungsumfang

  1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Vorbehaltlich Ziffer 1 beinhaltet die Leistung bei Selbstabholung die Bereitstellung der Ware in unserer Produktionsstätte. Im Übrigen beinhaltet die Leistung vorbehaltlich Ziffer II.1 die komplette Anlage.
  3. Die Anlage wird unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nach den Werksnormen des Unternehmens erstellt und entspricht der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Maschinenrichtlinie (derzeit 2006/42/EG).
  4. Der Unternehmer hat Anspruch auf ausdrückliche Genehmigung der Pläne vor Beginn der Herstellung der Anlage.
  5. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind für den Besteller nicht sinnvoll
  6. Aus unserem Angebot ergibt sich die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung der Aufzugsanlage. Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass diese Beschaffenheitsvereinbarung gegenüber den objektiven Anforderungen im Sinne von §434 Abs.3 S.1 BGB vorrangig ist und das diese konkrete vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung eine anderweitige Vereinbarung im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstellt.

III. Fristen und Termine

  1. Vereinbarte Fristen beginnen mit Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch nicht vor:
    -Mitteilung etwa vom Besteller nach dem Vertrag beizubringender Angaben und Informationen
    -Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben
    -Erteilung der vom Besteller gemäß Ziffer II.4 ggf. zu erbringenden Genehmigungen
    -Leistung einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Frist gilt als von uns eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei Selbstabholung in unserer Produktionsstätte bereitgestellt und dies dem Besteller (Selbstabholer) entsprechend mitgeteiltwurde.
  1. Erfüllt der Besteller seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten aus diesem Vertrag nicht rechtzeitig, müssen – unbeschadet der sich hieraus für den Unternehmer im Übrigen ergebenden Rechte – neue Fristen für die Leistung des Unternehmers vereinbart
  2. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie z.B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Pandemien oder kriegerische Auseinandersetzungen, dieaußerhalb des Willens des Unternehmers liegen, soweit die Hindernisse auf die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände, bei einem Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Unternehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des Unternehmers entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Unternehmer dem Besteller baldmöglichst
  3. Wird die Auslieferung der Anlage aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so kann der Unternehmer die Anlage einlagern. Die Kosten der Einlagerung hat der Besteller dem Unternehmer nach Aufwand zu erstatten. Bei einer Einlagerung im Betrieb des Unternehmers sind je angefangener Monat der Einlagerung 0,5% (bei Treppenliften) der Auftragssumme zu vergüten. Die Vergütung mindert sich entsprechend, wenn der Besteller nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gleichzeitig wird zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin auch die nächste á-conto- Zahlung an den Unternehmer fällig. Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Wird die Fertigstellung der Anlage verzögert aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung für jeden vollendeten Monat der Verspätung 1% aus der Netto- Auftragssumme zu beanspruchen. Der Anspruch ist jedoch insgesamt beschränkt auf höchstens 5% aus der Netto-Auftragssumme. Dem Unternehmer bleibt das Recht vorbehalten dem Besteller nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein niedriger Schaden entstanden
  5. Ist statt der Liefer- oder Fertigstellungsfrist ein Liefer- oder Fertigstellungstermin vereinbart worden, so gelten die Ziffern III.1. bis 5.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise sind Pauschalpreise für den in Ziffer II. beschriebenen Leistungsumfang. Sie verstehen sich netto zuzüglich ausgewiesener Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Sie gelten als Festpreise bis zu einem etwa vereinbarten Festpreistermin. Sie umfassen mangels besonderer Vereinbarung nicht die Kosten für Verpackung und Transport sowie die Gebühren für die TÜV-Vorprüfung und –
  2. Zahlungen sind durch Überweisung oder Scheck, ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:
    -50 % vor der Freigabe zur Produktion.
    -50 % nach erfolgter Fertigmeldung innerhalb von 8 Tagen und vor Auslieferung ab Werk. Umfasst der Auftrag mehrere Aufzüge, so beziehen sich die einzelnen Raten auf jeden einzelnen Aufzug.
  1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – für die Zeit des Verzugs – Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung aus § 288 BGB berechnet (derzeit 9% über dem Basiszinssatz). Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Unternehmer einen höheren oder der Besteller einen wesentlich geringeren Schaden
  2. Die Aufrechnung mit Forderungen des Bestellers ist nur dann zulässig, wenn diese Forderungen rechtskräftig festgestellt worden
  3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist unzulässig.
  4. Die Zahlungen nach Ziffer 2 sind auch dann zu leisten, wenn an der Aufzugsanlage noch Nacharbeiten zu leisten sind, gleich ob die Nacharbeiten zu den Gewährleistungspflichten des Unternehmers gehören oder nicht.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger, im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehender Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Sachforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Bis dahin hat der Besteller unmittelbar nach Gefahrenübergang den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschaden zu versichern. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet
  2. Bei Verbindung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit beweglichen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Gegenstände. Erlischt unserEigentum durch Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude, stehen uns, neben den vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen gegen den Besteller, sämtliche daraus entstehenden Ansprüche gegen den Eigentümer
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus Verwendung im Rahmen eines Werk- oder Werksliefervertrages werden bereits jetzt an unsabgetreten und wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung oder Verwendung gemäß vorstehendem Absatz bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
  4. Wir sind zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Besteller mit einer ihm obliegenden Vertragspflicht in Verzug ist, bei Zahlungseinstellung, Gläubigervergleichs- oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Bestellers oder wenn begründete Zweifel an seiner Zahlungs- oder Kreditfähigkeit bestehen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktrittvom Vertrag Haben wir dem Besteller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Vertragsleistung abgelehnt werde, so trägt der Besteller sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Unternehmer höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten oder sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen des Unternehmers gutgebracht.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ausschließlich
  6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller diesen sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben.

VI. Übergabe, Abnahme und Gefahrenübergang

Wird die Anlage abgeholt, geht die Gefahr mit Übergabe ab Werk über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers bei uns eingelagert, so geht die Gefahr vom Tage der Einlagerung auf den Besteller über.

Im Übrigen gilt:

  1. Die Abnahme der Anlage erfolgt nach
  2. Wird vom Besteller keine Abnahme verlangt, so gilt die Anlage als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der
  3. Die Abnahme kann vom Besteller wegen Beanstandung, die die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigen, nicht verweigert
  4. Vorbehalte wegen offensichtlicher Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Besteller spätestens zu den in Ziffer VI.1 bis 3. Bezeichneten Abnahmezeitpunkten geltend zu
  5. Mit dem Einbau geht die Gefahr auf den Besteller über.
  6. Wird für die Beschädigung der Anlage von dritter Seite Ersatz geleistet, B. Versicherungsleistungen, so steht die Ersatzleistung demjenigen zu, der die Gefahr zum Zeitpunkt der Beschädigung der Anlage getragen hat.

VII. Gewährleistung

  1. Wir leisten dafür Gewähr, dass unsere Liefergegenstände im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder Tauglichkeit der Ware erheblich mindern, sowie gegebenenfalls von uns zugesicherte Eigenschaften besitzen. Bei Koordinierungsmaßnahmen erstreckt sich die Gewährleistung nur auf von uns gelieferte Neuteile. Von uns herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von uns schriftlich bestätigt worden. Für die Folge ungenauer Angaben über die elektrischen Anschlussbedingungen, sowie für etwaige Beanstandungen, die sich aus Rückwirkungen des Anlaufstromes in das Netz ergeben, treten wir nicht
  2. Sollte gemäß Ziffer VII.1. ein uns vom Besteller schriftlich und unverzüglich mitgeteilter und nachweisbarer Gewährleistungsfall vorliegen, erfolgt nach unserer Wahl binnen angemessener Frist eine kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir nur die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der mangelhafte Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Für die Ersatzlieferung oder die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefer- Gegenstand, jedoch nicht länger als 6 Monate nach Ablauf der Gewährleistungszeit für den Liefergegenstand. Für die Nachbesserung Ersatzlieferung ist dem Unternehmer angemessene Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren; wird dies verweigert, so wird der Unternehmer von jeder Haftung frei. Schlägt die Nachbesserung auch innerhalb einer vom Besteller schriftlich gesetzten Nachfrist fehl, ist der Besteller berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuanlagen insgesamt 60 Monate und beginnt ab der Auslieferung Werk Sie setzteinen Wartungsvertrag und durchgeführte Wartung voraus. Sollte kein Wartungsvertrag abgeschlossen werden, beträgt die Gewährleistungsfirst 12 Monate. Ergänzend gelten dabei die folgenden Gewährleistungsbedingungen der LIPPE Lift GmbH in ihrer jeweils aktuellen Fassung als vereinbart:
    a) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate ab Datum der Auslieferung (ab Werk Lemgo).
    b) Die Gewährleistungszeit verlängert sich auf 60 Monate, bei Abschluss eines Wartungsvertrages* und mindestens einer Wartung pro Jahr, durchgeführt durch autorisiertes Wartungspersonal.
    c) Die Gewährleistungszeit auf die technische Verwendbarkeit der Fahrschiene beträgt 20 Jahre, bei Abschluss eines Wartungsvertrages* und mindestens einer Wartung pro Jahr, durchgeführt durch autorisiertes Wartungspersonal. Lackschäden und Korrosion beeinträchtigen im Allgemeinen nicht die technische Verwendbarkeit.
    d) Gewährleistungen können nur bei Eingang eines schriftlichen Gewährleistungsantrages gewährt werden. Die erfolgten turnusmäßigen Wartungen sind zu belegen.
    e) Einstell-/Justierarbeiten sowie eventuelle Korrekturarbeiten gehören zum Montageumfang.
    f) i) Verschleißteile sowie Energiezuführung unterliegen nicht der Gewährleistung.
    ii)Blechverkleidungsteile bei Außenanlagen unterliegen nicht der Gewährleistung.
    g) Mutwillige Beschädigungen, sowie Eingriffe nicht autorisierter Personen an den Anlagen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    h) Reparaturen innerhalb der Gewährleistungszeit: Defekte Teile müssen zur Überprüfung des Gewährleistungsanspruches mit entsprechender Dokumentation kostenfrei zurückgesandt werden. Benötigte Ersatzteile werden sofort kostenfrei per Normalversand geliefert. Mehrkosten für Expresslieferungen trägt der Besteller.
    i) Bei Vorablieferungen von Ersatzteilen durch das Werk Lemgo hat die kostenfreie Rücksendung defekter Ersatzteile innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist wird das gelieferte Teil inklusive der Frachtkosten berechnet.
    j) Gegenüber der LIPPE Lift GmbH kann nur die reine Arbeitszeit für den Austausch des Ersatzteiles geltend gemacht werden. Fahrtzeit, Kilometergeld und sonstige Nebenkosten werden nicht erstattet.
    k) Die Vollständigkeit einer Lieferung ist umgehend nach Erhalt bzw. Abholung zu überprüfen.
    l) Transportschäden können nur für frei Haus-Lieferungen an uns weitergereicht werden. Der Transportschaden ist vom Spediteur zu bestätigen und uns als Nachweis vorzulegen.
    *Die Liftanlage muss durchgängig unter schriftlich vereinbarter Wartung stehen, d.h. auch mehrere kürzere aber direkt aufeinanderfolgende Wartungsverträge werden akzeptiert, auch wenn diese von verschiedenen Firmen abgeschlossen/durchgeführt werden. Der Wartungsvertrag ist spätestens 6 Monate nach Einbau abzuschließen
  4. Die Gewährleistungsansprüche setzen den Nachweis der ordnungsgemäßen Montage und Installation voraus. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte verändert, unsachgemäß montiert, installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht unseren Montagebedingungen entsprechen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen, soweit es sich um einen solchen natürlichen Verschleiß handelt, die Erergiezuführung und die Blechverkleidungsteile bei Außenanlagen sowie die durch die Benutzung der Anlage entstehende Beeinträchtigung der Lackierung. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten unserer Überprüfung und Reparatur zu unseren jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.
  5. Weitergehende Rechte als unter Ziffer 1. bis 4. stehen dem Besteller vorbehaltlich nachstehen der Ziffer VIII. nicht zu.

 

VIII. Haftung

    1. Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind wir nur verpflichtet, soweit
      (a) der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns beruht; oder
      (b) der Schaden auf das Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist; oder
      (c) wir eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verletzt haben, oder
      (d) das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht, oder
      (e) der Schaden auf einen von uns grob verschuldeten Fall von Verzug, Unvermögen oder Unmöglichkeit zurückzuführen ist.
      Soweit wir gemäß Ziffer VIII.1. dem Grunde nach haften, beschränken wir unsere Haftung der Höhe nach für Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden auf Euro 2,5 Mio. je Schadensfall und Jahr. Jede Haftung ist auf solche typischen Schäden beschränkt, deren Eintritt wir nach den uns im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnten.Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern diese nicht auf derVerletzung von Hauptleistungspflichten beruht oder die Haftung nicht durch grobes Verschulden oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet
    2. Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern diese nicht auf derVerletzung von Hauptleistungspflichten beruht oder die Haftung nicht durch grobes Verschulden oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet
    3. Soweit in den vorstehenden Ziffern VIII. 1. und 2. nicht Abweichendes festgelegt ist, ist eine weitergehende Haftung von uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Ziffern VIII. 1 bis 2. ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss diese Beschränkung auch Ansprüche ausunerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter und Beauftragten.

IX. Export USA und Canada

Bei Vertrieb bzw. Subvertrieb in die USA und Canada übernimmt der Vertreiber (In Verkehrbringer) sämtliche Haftung für Forderungen aus den Bereichen Schadensersatz und Produkthaftung. Der Vertreiber hat daher den Lieferanten bei Ansprüchen Dritter aus diesen Bereichen in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.

Außerdem verzichtet der Vertreiber in gesetzlich max. zulässigem Umfang darauf, selbst Ansprüche, einschließlich Regressansprüche, gegen den Lieferanten aus diesen Bereichen zu stellen; auch in diesem Fall hat der Vertreiber das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu beweisen.

X. Vorzeitige Vertragsauflösung

Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist der Unternehmer berechtigt, ohne Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 35 % der Netto-Auftragssumme in Rechnung zu stellen, falls durch den Unternehmer nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird oder der Besteller nachweist, dass dem Unternehmer ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

XI. Gerichtsstand / Rechtswahl

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person desöffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung des ausführenden Unternehmens zuständig ist. Der Unternehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen der vorbezeichneten Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen. In einem derartigen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt und wirksam vereinbart werden kann.

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