II.Haftungsbeschränkung
- Wir sind im Rahmen einer Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden bis zur Höhe von 1.500.000 € versichert. Soweit diese Versicherung leistet, ist die Haftung durch nachfolgende Regelungen nicht beschränkt.
- Wir haften bei Vorsatz, bei Übernahme einer Garantie oder im Hinblick auf das Beschaffungsrisiko unbeschränkt. Ebenso haften wir, wenn wir einen Mangel arglistig verschweigen.
- Bei Fahrlässigkeit haften wir begrenzt auf den typischen und bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, jedoch der Höhe nach bei grober Fahrlässigkeit begrenzt auf 50.000,00 EUR, sowie bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf 10.000,00 EUR. Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, sowie die Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von der vorgenannten Haftungsbegrenzung unberührt.
III. Preis- und Zahlungsbedingungen / Installation
- Die Zahlungsverpflichtung in der auf der Bestellung ausgewiesenen Höhe besteht unabhängig von nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Abnahmen, für die Sie zu sorgen haben.
- Zur Installation sorgen Sie bitte für die Zustimmung des Hauseigentümers, soweit Sie dies nicht selbst sind.
IV. Eigentumsvorbehalt
- Sie werden erst dann Eigentümer des gelieferten und installierten Lifts, wenn dieser vollständig bezahlt ist. Bis dahin dürfen Sie den Lift nicht Dritten überlassen, Sie dürfen den Lift weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Ihre Insolvenz, Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen des Lifts oder seiner Teile zeigen Sie uns bitte an.
- Wenn Sie mit Ihrer Zahlung in Verzug kommen, so können wir nach Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware zurücknehmen oder ggf. die Abtretung Ihrer Herausgabeansprüche gegen Dritte verlangen. In einem solchen Fall hätten Sie auch die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware zu tragen.
- Wird der Lift mit einem Grundstück oder dem darauf befindlichen Gebäude so verbunden, dass das Eigentum am Lift auf den Grundstückseigentümer übergeht, und erwerben Sie dadurch eine Forderung gegen den Eigentümer des Grundstücks, so gilt diese Forderung gegenüber dem Grundstücks-/Gebäudeeigentümer als an uns abgetreten.
Ihre LIPPE Lift GmbH
(Stand 13.07.2022)