Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Gewährleistung und Garantie

    1. Wir leisten Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Aus unserem Angebot ergibt sich die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung der Aufzugsanlage. Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Beschaffenheitsvereinbarung gegenüber den objektiven Anforderungen im Sinne von §434 Abs.3 S.1 BGB vorrangig ist und das diese konkrete Beschaffenheitsvereinbarung eine anderweitige Vereinbarung im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstellt.
    2. Soweit wir uns darüber hinaus zu Garantieleistungen auf Ihren gelieferten und installierten Lift verpflichtet haben, gelten diese für durch Material- oder Herstellungsfehler bedingte Mängel und für den vereinbarten mit Abnahme beginnenden Zeitraum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
      a) Garantieleistung
      Ihr Lift wird im Falle von Mängeln an dem Ort, an dem der Lift installiert wurde, ohne Berechnung von Ersatzteil-, Anfahrts- oder Arbeitskosten repariert oder nach freiem Ermessen durch einen gleichwertigen ersetzt. Diese Garantie erstreckt sich nicht auf:
      -Verschleißteile, wobei dies auf den Austausch von Akkus und Rollen begrenzt ist;
      -Änderungen des Produkts, insbesondere wenn diese von dem in der Bedienungsanleitung beschriebenen Zustand und Verwendungszweck abweichen, es sei denn, diese Änderungen sind schriftlich genehmigt;
      -Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, insbesondere wenn dabei die Bedienungsanleitung nicht beachtet oder das Produkt entgegen der Bedienungsanleitung oder für nicht vorgesehene Zwecke genutzt wird;
      -Schäden, die durch höhere Gewalt entstanden sind, insbesondere durch Blitzschlag, Wasser und Feuer;
      -Veränderung, Unleserlichkeit oder Entfernung der Modell- oder Seriennummer auf dem Lift;
      -Schäden aufgrund von Reparaturen oder Anpassungen durch zur Reparatur nicht befugte Firmen oder Personen.
      b) Garantievoraussetzungen
      Diese Garantie gilt für das gelieferte Produkt an dem Ort, an dem das Produkt installiert wurde. Der Garantieanspruch kann dort vom Kunden oder demjenigen, der das Produkt rechtmäßiger Weise vom Kunden erworben hat, geltend gemacht werden.
      c) Garantieabwicklung
      Wenden Sie sich bitte ausschließlich an den LIPPE Lift Kundendienst, sollte Ihr Lift technischen Service benötigen:

      LIPPE Lift GmbH
      Herrn Lossau
      Weststraße 48
      32657 Lemgo
      Telefon: 05261 – 96 66 25

       

      d) Sonstiges
      Weitergehende Ansprüche aus einer vereinbarten Garantie können nicht geltend gemacht werden. Ihre gesetzlichen Rechte im Fall von Mängeln und nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Erklärung nicht eingeschränkt.

II.Haftungsbeschränkung

  1. Wir sind im Rahmen einer Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden bis zur Höhe von 1.500.000 € versichert. Soweit diese Versicherung leistet, ist die Haftung durch nachfolgende Regelungen nicht beschränkt.
  2. Wir haften bei Vorsatz, bei Übernahme einer Garantie oder im Hinblick auf das Beschaffungsrisiko unbeschränkt. Ebenso haften wir, wenn wir einen Mangel arglistig verschweigen.
  3. Bei Fahrlässigkeit haften wir begrenzt auf den typischen und bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, jedoch der Höhe nach bei grober Fahrlässigkeit begrenzt auf 50.000,00 EUR, sowie bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf 10.000,00 EUR. Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, sowie die Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von der vorgenannten Haftungsbegrenzung unberührt.

 

III. Preis- und Zahlungsbedingungen / Installation

  1. Die Zahlungsverpflichtung in der auf der Bestellung ausgewiesenen Höhe besteht unabhängig von nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Abnahmen, für die Sie zu sorgen haben.
  2. Zur Installation sorgen Sie bitte für die Zustimmung des Hauseigentümers, soweit Sie dies nicht selbst sind.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Sie werden erst dann Eigentümer des gelieferten und installierten Lifts, wenn dieser vollständig bezahlt ist. Bis dahin dürfen Sie den Lift nicht Dritten überlassen, Sie dürfen den Lift weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Ihre Insolvenz, Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen des Lifts oder seiner Teile zeigen Sie uns bitte an.
  2. Wenn Sie mit Ihrer Zahlung in Verzug kommen, so können wir nach Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware zurücknehmen oder ggf. die Abtretung Ihrer Herausgabeansprüche gegen Dritte verlangen. In einem solchen Fall hätten Sie auch die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware zu tragen.
  3. Wird der Lift mit einem Grundstück oder dem darauf befindlichen Gebäude so verbunden, dass das Eigentum am Lift auf den Grundstückseigentümer übergeht, und erwerben Sie dadurch eine Forderung gegen den Eigentümer des Grundstücks, so gilt diese Forderung gegenüber dem Grundstücks-/Gebäudeeigentümer als an uns abgetreten.

Ihre LIPPE Lift GmbH
(Stand 13.07.2022)

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